LECO-Software-Lizenzvereinbarung

Aktualisiert am 19. April 2017

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Dies ist ein verbindlicher Lizenzvertrag (“Vertrag” oder “Softwarelizenz”) zwischen dem Lizenznehmer (wie nachstehend definiert) und der LECO Corporation (“LECO”) mit Sitz in 3000 Lakeview Avenue, St. Joseph, Michigan 49085-2396, dem Eigentümer der lizenzierten Software. Diese Softwarelizenz legt die Bedingungen fest, unter denen der Lizenznehmer auf die lizenzierte Software zugreifen, sie nutzen und installieren darf.

LECO stellt die Software ausschließlich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass der Lizenznehmer diese akzeptiert und einhält. Indem Sie im Einrichtungsdialog das Kontrollkästchen “Akzeptieren” anklicken oder die Software installieren, (a) bestätigen Sie, dass Sie diese Vereinbarung gelesen haben, die Vereinbarung akzeptieren und zustimmen, dass der Lizenznehmer rechtlich an deren Bestimmungen gebunden ist; (b) versichern und gewährleisten Sie, dass: (i) Sie das Recht, die Befugnis und die Vollmacht haben, die Vereinbarung im Namen des Lizenznehmers abzuschließen und den Lizenznehmer an deren Bestimmungen zu binden; (c) Sie erklären sich damit einverstanden, dass dies die vollständige und ausschließliche Vereinbarung über die Softwarelizenz zwischen den Parteien darstellt, die alle früheren mündlichen und schriftlichen Vorschläge, Absprachen und sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf den Gegenstand dieser Softwarelizenz ersetzt und mit diesen verschmilzt. Sollte der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht zustimmen, wird LECO die Softwarelizenz nicht gewähren, und es gelten die Bedingungen dieser Softwarelizenz vorrangig vor den Bedingungen etwaiger vom Lizenznehmer eingereichter Bestellungen.

Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen in dieser Annahme der Vertragsbedingungen wird im Rahmen dieser Vereinbarung keine Lizenz gewährt (weder ausdrücklich noch stillschweigend noch in sonstiger Weise), und diese Vereinbarung schließt ausdrücklich jegliches Recht in Bezug auf Software aus, die der Lizenznehmer nicht rechtmäßig erworben hat oder bei der es sich nicht um eine legitime, autorisierte Kopie der Software von LECO handelt.


I. Definitionen

“Zugangsgerät” bezeichnet ein Gerät, das LECO dem Lizenznehmer vermietet und das es dem Lizenznehmer ermöglicht, auf die lizenzierte Software zuzugreifen.

“Autorisierter Nutzer” bezeichnet einen Mitarbeiter des Lizenznehmers sowie jeden anderen Dritten, der von LECO schriftlich autorisiert wurde.

“Dokumentation” bezeichnet Benutzerhandbücher, technische Handbücher und alle sonstigen von LECO bereitgestellten Materialien in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form, die die Installation, den Betrieb, die Nutzung oder die technischen Spezifikationen der lizenzierten Software beschreiben.

“Rechte an geistigem Eigentum” bezeichnet alle eingetragenen und nicht eingetragenen Rechte, die gewährt wurden, beantragt sind oder anderweitig nun oder in Zukunft bestehen unter oder im Zusammenhang mit Patenten, Urheberrechten, Marken, Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz von Datenbanken oder anderen Gesetzen über Rechte an geistigem Eigentum, sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Formen von
Schutz, in jedem Teil der Welt.

“LECO-Hardware” bezeichnet Hardware, die von LECO bezogen wurde.

“Lizenzierte Materialien” bezeichnet das Zugangsgerät, die LECO-Software und die Dokumentation.

“Lizenzierte Software” bezeichnet die mit dieser Softwarelizenz gelieferte Software, bei der es sich um Software handelt, die Eigentum von LECO ist oder von LECO lizenziert werden kann und die von LECO entwickelt und vertrieben wird; diese Software kann auf LECO-Hardware installiert oder in einem eigenständigen Format bereitgestellt werden.

“Lizenznehmer” bezeichnet die Partei, die die lizenzierte Software von LECO erworben hat; der Begriff „Lizenznehmer“ umfasst alle Abteilungen und Bereiche des Lizenznehmers innerhalb seiner Organisation, schließt jedoch ganz oder teilweise im Besitz befindliche Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger sowie unabhängige Dritte aus.

“Laufzeit” hat die in Abschnitt IX festgelegte Bedeutung.

“Dritter” bezeichnet jede Person, die weder der Lizenznehmer noch LECO ist.


II. Lizenzgewährung

Vorbehaltlich der strikten Einhaltung aller in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen durch den Lizenznehmer gewährt LECO dem Lizenznehmer hiermit – und der Lizenznehmer nimmt diese hiermit an – eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, beschränkte Lizenz für die Laufzeit, ausschließlich durch seine autorisierten Nutzer die lizenzierten Materialien gemäß dieser Softwarelizenz und nur in Verbindung mit Informationen zu nutzen, die auf LECO-Hardware abgerufen wurden, vorausgesetzt, der Lizenznehmer ist rechtmäßiger Besitzer eines Zugangsgeräts und nutzt dieses in Verbindung mit der lizenzierten Software. Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das Recht – das ausschließlich von und durch die autorisierten Nutzer des Lizenznehmers ausgeübt werden darf –,:

  1. Gemäß der Dokumentation eine (1) Kopie der lizenzierten Software auf einem Computer zu installieren, der sich im Eigentum oder Besitz des Lizenznehmers und seiner autorisierten Benutzer befindet und von diesen allein kontrolliert wird. Der Lizenznehmer darf eine Kopie der lizenzierten Software und der Dokumentation ausschließlich zu Archivierungszwecken erstellen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer diese Kopie nicht installiert oder verwendet und dies auch keinem Dritten gestattet. Alle vom Lizenznehmer angefertigten Kopien der lizenzierten Software und der Dokumentation:
    1. sind das ausschließliche Eigentum von LECO;
    2. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung unterliegt; und
    3. muss alle im Original enthaltenen Hinweise auf Marken, Urheberrechte, Patente und sonstige Rechte an geistigem Eigentum enthalten.
  2. Die lizenzierte Software ist gemäß dieser Vereinbarung und der Dokumentation ordnungsgemäß zu installieren und ausschließlich wie in der Dokumentation dargelegt zu verwenden und auszuführen. Eine solche Nutzung ist nur auf dem Computer zulässig, auf dem die lizenzierte Software installiert ist, in Kombination mit einem Zugriffsgerät, an dessen physischem Standort und nicht über einen Fernzugriff oder ein anderes Netzwerk.

III. Nutzungseinschränkungen

Mit der Annahme der von LECO gewährten Lizenz verpflichtet sich der Lizenznehmer, Folgendes weder direkt noch indirekt zu tun, und verpflichtet seine autorisierten Nutzer, dies ebenfalls zu unterlassen:

  1. die lizenzierten Materialien über den Rahmen der in Abschnitt II gewährten Lizenz hinaus zu nutzen (einschließlich der Anfertigung von Kopien derselben);
  2. Dritten, einschließlich Subunternehmern, unabhängigen Auftragnehmern, verbundenen Unternehmen oder Dienstleistern des Lizenznehmers, Zugang zu den lizenzierten Materialien zu gewähren oder deren Nutzung zu gestatten;
  3. die lizenzierten Materialien oder Teile davon zu modifizieren, zu übersetzen, anzupassen oder auf andere Weise abgeleitete Werke oder Verbesserungen zu erstellen, unabhängig davon, ob sie patentierbar sind oder nicht;
  4. die Lizenzierten Materialien oder Teile davon mit anderen Programmen zu verbinden oder die Lizenzierte Software oder Teile davon in andere Programme zu integrieren;
  5. zurückentwickeln, disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln oder auf andere Weise versuchen, die lizenzierten Materialien abzuleiten oder Zugang zum Quellcode der lizenzierten Software oder eines Teils davon zu erlangen;
  6. Marken oder Urheberrechts-, Marken-, Patent- oder sonstige Hinweise auf geistiges Eigentum oder Eigentumsrechte, die auf oder mit den lizenzierten Materialien bereitgestellt werden, einschließlich etwaiger Kopien davon, zu entfernen, zu löschen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
  7. außer wie in Abschnitt II ausdrücklich dargelegt, die lizenzierten Materialien ganz oder teilweise zu kopieren;
  8. die lizenzierten Materialien oder Funktionen oder die Funktionalität der lizenzierten Software an Dritte zu vermieten, zu leasen, zu verleihen, zu verkaufen, unterzulizenzieren, abzutreten, zu vertreiben, zu veröffentlichen, zu übertragen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, aus welchen Gründen auch immer, unabhängig davon, ob über ein Netzwerk oder auf einer gehosteten Basis, einschließlich in Verbindung mit dem Internet oder einem Webhosting, Weitverkehrsnetz (WAN), virtuellen privaten Netzwerk (VPN), einer Virtualisierung, Timesharing, einem Servicebüro, Software as a Service, Cloud oder einer anderen Technologie oder einem anderen Dienst;
  9. die lizenzierten Materialien bei oder im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Konstruktion, der Wartung oder dem Betrieb von Gefahrenbereichen oder -systemen zu verwenden, einschließlich:
    1. Stromerzeugungssysteme;
    2. Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssysteme, Flugsicherungssysteme oder andere Transportmanagementsysteme;
    3. Sicherheitskritische Anwendungen, einschließlich medizinischer oder lebenserhaltender Systeme, Fahrzeugsteuerungssysteme oder polizeilicher, brandbekämpfender oder sonstiger Sicherheitsreaktionssysteme; und
    4. militärische oder luft- und raumfahrttechnische Anwendungen, Waffensysteme oder Umgebungen.
  10. die lizenzierten Materialien unter Verstoß gegen geltendes Recht, Vorschriften oder Bestimmungen zu nutzen;
  11. die lizenzierten Materialien für Zwecke der Wettbewerbsanalyse der lizenzierten Software, der Entwicklung eines konkurrierenden Softwareprodukts oder einer konkurrierenden Dienstleistung oder für sonstige Zwecke zu nutzen, die für LECO einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen;
  12. den Kopierschutzmechanismus zu umgehen oder zu überwinden; oder
  13. Versuch, auf nicht gekaufte Funktionen zuzugreifen, oder der Zugriff darauf.

IV. Verantwortung für die Nutzung von lizensierter Software und Software Dritter

Der Lizenznehmer ist verantwortlich und haftbar für jede Nutzung der lizenzierten Materialien durch den vom Lizenznehmer direkten oder indirekten Zugang dazu. Insbesondere und ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden ist der Lizenznehmer verantwortlich und haftbar für alle Handlungen und das Unterlassen erforderlicher Handlungen in Bezug auf die lizenzierten Materialien durch seine autorisierten Benutzer oder durch einen anderen Dritten, dem der Lizenznehmer oder ein autorisierter Benutzer Zugang zu den lizenzierten Materialien gewährt oder deren Nutzung ermöglicht, unabhängig davon, ob ein solcher Zugang oder eine solche Nutzung durch diesen Vertrag gestattet ist oder dagegen verstößt.

Der Lizenznehmer erkennt an und versteht, dass die lizenzierten Materialien und jegliche lizenzierte Hardware Softwareanwendungen Dritter (“Drittanbietersoftware”) enthalten können, die Eigentum von einem oder mehreren Dritten (“Drittanbieter”) sind oder von diesen lizenziert wurden, und dass die Nutzung dieser Drittanbietersoftware auf dieser lizenzierten Hardware, in Verbindung mit den lizenzierten Materialien oder anderweitig den Endbenutzer-Lizenzverträgen oder Äquivalenten dieses Drittanbieters (“Endbenutzerverträge Dritter”) unterliegen und durch diese geregelt sein kann. Die folgende Liste ist beispielsweise eine nicht-exhaustive Liste von Drittanbietersoftware und Drittanbietern, die in der lizenten Hardware und/oder den lizenzierten Materialien enthalten sein können und für die dieser Abschnitt gilt:

  • Microsoft (DotNet, Windows OS, DirectX)
  • Agilent Technologies, Inc. (Agilent)
  • Future Technology Devices International Limited (FTDI 485-Treiber)
  • Pfeiffer Vacuum GmbH (PV Turboviewer)
  • Safenet, Inc. (Sentinel Software)
  • Adobe (Reader)
  • HP (PC, HP-Kundensupport)
  • MathWorks, Inc. (MATLAB Compiler Runtime)
  • Nationales Institut für Standards und Technologie (NIST-Datenbank)
    • Es wird verstanden, dass das NIST keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung für irgendeinen Sachverhalt übernimmt, einschließlich keiner Gewährleistung der Marktgängigkeit und keiner Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck. Die Massenspektrenbibliothek wird ausdrücklich im “wie besehen”-Zustand zur Verfügung gestellt.
  • Alle anderen Drittanbieter und Drittanbietersoftware.

Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er durch die Nutzung der lizenzierten Materialien oder der lizenzierten Hardware und nur in dem Umfang, der unter jeder Endbenutzervereinbarung von Dritten erlaubt ist:

  1. Obwohl LECO und der Lizenznehmer ausdrücklich eine Vereinbarung als unabhängige Vertragspartner aufrechterhalten, hat handelte LECO in eigenem Namen und akzeptierte die Bedingungen bestimmter Endnutzer-Vereinbarungen mit Dritten für den Lizenznehmer gegenüber jedem dieser Dritten, wobei der Lizenznehmer (und nicht LECO) der direkte Vertragspartner im Rahmen der jeweiligen Endnutzer-Vereinbarung mit Dritten ist, sodass der Lizenznehmer für die Einhaltung dieser Endnutzer-Vereinbarung verantwortlich ist;
  2. Soweit Abschnitt (a) unwirksam ist oder als unwirksam gilt, überträgt, abtritt und übergibt LECO hiermit alle Rechte an dieser Drittanbietersoftware vollständig an den Lizenznehmer, und der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich mit allen Bestimmungen und Bedingungen der jeweiligen Endbenutzervereinbarung des Drittanbieters einverstanden; und
  3. Soweit Teil (a) und Teil (b) unwirksam sind, verpflichtet sich der Lizenznehmer, von jedem solchen Drittanbieter ausreichende Rechte für seine Nutzung der Drittanbietersoftware einzuholen und die Nutzung dieser Drittanbietersoftware so lange einzustellen, bis er ausreichende Rechte an derselben erlangt hat.

V. Compliance-Maßnahmen

Die lizenzierten Materialien können technische Kopier- und Zugriffsschutzmaßnahmen oder andere Sicherheitsfunktionen enthalten, die dazu bestimmt sind, eine unbefugte Nutzung derselben zu verhindern, einschließlich Funktionen zum Schutz vor jeder Nutzung, die nach Abschnitt III verboten ist. Der Lizenznehmer darf solche Kopierschutz- oder Sicherheitsfunktionen weder entfernen, deaktivieren, umgehen oder anderweitig eine Umgehung dafür schaffen oder implementieren, noch dies versuchen.

Auf schriftliche Aufforderung von LECO hat der Lizenznehmer eine Überprüfung der Nutzung der lizenzierten Materialien durch ihn selbst und seine autorisierten Nutzer durchzuführen und gegenüber LECO in einer von einem leitenden Angestellten des Lizenznehmers unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass diese in vollem Umfang mit dieser Vereinbarung übereinstimmt, oder, falls der Lizenznehmer einen Verstoß feststellt: (a) muss der Lizenznehmer diesen Verstoß unverzüglich beheben und LECO schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Der Lizenznehmer muss
LECO mit uneingeschränktem Zugang und Unterstützung, da LECO darum bittet, die Situation weiter zu prüfen und
diese Nichtbeachtung beheben.


VI. Erweiterungen und Support

LECO kann dem Lizenznehmer ohne jegliche Verpflichtung Updates und Erweiterungen der lizenzierten Software zur Verfügung stellen, die der Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Angebots durch Zahlung einer gegebenenfalls anfallenden Update-Gebühr annehmen kann. Die Festlegung der Update-Gebühr liegt im alleinigen Ermessen von LECO. Die Nutzung all dieser Updates und Erweiterungen durch den Lizenznehmer unterliegt den Bestimmungen dieser Softwarelizenz, sofern diese nicht durch eine nachfolgende Lizenz ergänzt oder ersetzt werden. Darüber hinaus kann LECO vom Lizenznehmer verlangen, Updates zu installieren, indem es den Lizenznehmer vorab schriftlich darüber in Kenntnis setzt.


VII. Erhebung und Verwendung von Informationen

  1. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass LECO direkt oder indirekt über die Dienste Dritter Informationen über die Nutzung der lizenzierten Software sowie über Geräte, auf denen die lizenzierte Software installiert ist oder über die anderweitig auf sie zugegriffen und sie genutzt wird, erheben und speichern kann, und zwar durch
    1. die Erbringung von Wartungs- und Supportdiensten; und
    2. Sicherheitsmaßnahmen, die in der lizenzierten Software enthalten sind.
  2. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass LECO diese Informationen für jeden Zweck nutzen darf, der im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder auf dessen Geräten steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    1. Verbesserung der Leistung der lizenzierten Software oder Entwicklung von Updates; und
    2. die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer sowie die Durchsetzung der Rechte von LECO, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum an der lizenzierten Software.

VIII. Geistiges Eigentum

Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die lizenzierten Materialien dem Lizenznehmer im Rahmen einer Lizenz zur Verfügung gestellt und nicht verkauft werden. Der Lizenznehmer erwirbt im Rahmen dieser Vereinbarung keinerlei Eigentumsrechte an den lizenzierten Materialien oder sonstige Rechte daran, mit Ausnahme des Rechts, diese gemäß der gewährten Lizenz und vorbehaltlich aller Bestimmungen, Bedingungen und Einschränkungen dieser Vereinbarung zu nutzen. LECO behält sich alle Rechte, Titel und Ansprüche an den lizenzierten Materialien sowie an allen geistigen Eigentumsrechten, die sich aus den lizenzierten Materialien ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, vor, sofern diese dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährt wurden. Der Lizenznehmer hat alle lizenzierten Materialien (einschließlich aller Kopien davon) vor Verletzung, widerrechtlicher Aneignung, Diebstahl, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Lizenznehmer hat LECO unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von LECO an den lizenzierten Materialien bekannt wird, und mit LECO bei allen rechtlichen Schritten, die LECO zur Durchsetzung seiner geistigen Eigentumsrechte unternimmt, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.


IX. Kündigung der Softwarelizenz

Diese Vereinbarung und die hierin gewährte Lizenz bleiben in Kraft, bis sie gemäß den Bestimmungen dieses Dokuments gekündigt werden (die “Laufzeit”).

Der Lizenznehmer kann diesen Vertrag kündigen, indem er die Nutzung einstellt, alle Kopien der lizenzierten Software und der Dokumentation vernichtet und das Zugangsgerät an LECO zurückgibt.

LECO kann diesen Vertrag mit Wirkung ab dem Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung an den Lizenznehmer kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen diesen Vertrag verstößt und dieser Verstoß: (i) nicht behoben werden kann; oder (ii) zwar behoben werden kann, aber zehn (10) Tage nach der schriftlichen Mitteilung durch LECO noch immer nicht behoben ist.

LECO kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lizenznehmer einen Antrag auf freiwillige oder unfreiwillige Insolvenz oder gemäß einem anderen Insolvenzrecht stellt, eine allgemeine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anzustreben versucht oder die Bestellung eines Treuhänders, Zwangsverwalters oder Verwahrers für einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder dieser zustimmt.

Bei Ablauf oder vorzeitiger Kündigung dieser Vereinbarung erlischt auch die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte Lizenz, und der Lizenznehmer hat die Nutzung einzustellen, alle Kopien der lizenzierten Materialien zu vernichten und das Zugangsgerät an LECO zurückzugeben.


X. Eingeschränkte Garantie

Ausschließlich in Bezug auf die physischen Datenträger, auf denen die lizenzierten Materialien geliefert werden, garantiert LECO für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum, dass diese frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an Material oder Verarbeitung gemeldet, wird LECO die mangelhaften Datenträger oder Unterlagen ersetzen.

ABGESEHEN VON DER IN DIESEM ABSCHNITT FESTGELEGTEN BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WERDEN DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN DEM LIZENZNEHMER “WIE BESEHEN” UND MIT ALLEN FEHLERN UND MÄNGELN OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, lehnt LECO in eigenem Namen sowie im Namen seiner verbundenen Unternehmen und seiner bzw. deren jeweiligen Lizenzgeber und Dienstleister ausdrücklich alle Gewährleistungen ab, seien sie ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, in Bezug auf die lizenzierten Materialien, einschließlich aller stillschweigenden Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, Rechtefreiheit sowie Gewährleistungen, die sich aus dem Geschäftsverlauf, der Leistungserbringung, den Gepflogenheiten oder der Handelspraxis ergeben könnten. OHNE
ABGESEHEN VON DEM VORSTEHENDEN GIBT LECO KEINE GEWÄHRLEISTUNG ODER ZUSICHERUNG UND MACHT KEINE AUSSAGE JEGLICHER ART DARÜBER, DASS DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ENTSPRECHEN, dass sie beabsichtigte Ergebnisse erzielen, mit anderer Software, Anwendungen, Systeme oder Dienste kompatibel sind oder mit diesen zusammenarbeiten, unterbrechungsfrei funktionieren, bestimmte Leistungs- oder Zuverlässigkeitsstandards erfüllen, fehlerfrei sind oder dass etwaige Fehler oder Mängel behoben werden können oder werden.


XI. Haftungsbeschränkung

IM VOLLEN UMFANG DER ANWENDBAREN GESETZE:

  1. IN KEINEM FALL HAFTEN LECO ODER SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER EINER IHRER JEWEILIGEN LIZENZGEBER ODER DIENSTLEISTER GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER ODER DRITTEN FÜR DIE NUTZUNG, UNTERBRECHUNG, Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Nutzung der lizenzierten Materialien, entgangene Einnahmen oder Gewinne, Verzögerungen, Unterbrechungen oder den Ausfall von Diensten, Geschäften oder Firmenwert, den Verlust oder die Beschädigung von Daten, Verluste, die auf System- oder Systemdienstausfälle, Fehlfunktionen oder Abschaltungen zurückzuführen sind, das Versäumnis, Informationen korrekt zu übertragen, zu lesen oder zu übermitteln, das Versäumnis, Informationen zu aktualisieren oder korrekt bereitzustellen, Systeminkompatibilität oder die Bereitstellung falscher Kompatibilitätsinformationen sowie Verstöße gegen die Systemsicherheit, ODER FÜR FOLGESCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN, EXEMPLARISCHE SCHÄDEN, BESONDERE SCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEN, einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder aus anderen Gründen, unabhängig davon, ob solche Schäden vorhersehbar waren und ob der Lizenznehmer auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder nicht.
  2. IN KEINEM FALL ÜBERNEHMEN LECO UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, EINSCHLIESSLICH IHRER JEWEILIGEN LIZENZGEBER UND DIENSTLEISTER, GESAMTHAFTUNG IM RAHMEN ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER IHREM GEGENSTAND, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG JEGLICHER RECHTSGRUNDLAGEN NACH GESETZ ODER BILLIGKEITSRECHT, EINSCHLIESSLICH VERTRAGSBRUCH, DELIKT (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), Gefährdungshaftung und aus sonstigen Gründen, den Gesamtbetrag übersteigen, der gemäß dieser Vereinbarung an LECO für das lizenzierte Material gezahlt wurde, das Gegenstand des Anspruchs ist.
  3. DIE IN DIESEM ABSCHNITT FESTGELEGTEN BESCHRÄNKUNGEN GELTEN AUCH DANN, WENN DIE RECHTSBEHELFE DES LIZENZNEHMERS GEMÄSS DIESEM VERTRAG IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLEN.

XII. Ausfuhrbestimmung

Die lizenzierten Materialien unterliegen möglicherweise den US-amerikanischen Exportkontrollgesetzen, einschließlich des US Export Administration Act und der dazugehörigen Bestimmungen. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien weder direkt noch indirekt in eine Jurisdiktion oder ein Land exportieren, reexportieren oder freigeben oder dort zugänglich machen, in die bzw. das ein Export, Reexport oder eine Freigabe durch Gesetz, Vorschrift oder Bestimmung verboten ist. Der Lizenznehmer hat alle geltenden Bundesgesetze, -vorschriften und -regeln einzuhalten und alle erforderlichen Verpflichtungen zu erfüllen (einschließlich der Einholung einer erforderlichen Exportgenehmigung oder einer anderen behördlichen Genehmigung), bevor er die lizenzierten Materialien außerhalb der USA exportiert, reexportiert, freigibt oder anderweitig verfügbar macht.


XIII. Rechte der US-Regierung

Bei den Lizenzierten Materialien handelt es sich um kommerzielle Computersoftware im Sinne der Definition in 48 C.F.R. §2.101. Dementsprechend erhält der Lizenznehmer, wenn es sich um die US-Regierung oder einen Auftragnehmer derselben handelt, in Bezug auf die Lizenzierten Materialien nur diejenigen Rechte, die allen anderen Endbenutzern im Rahmen der Lizenz gewährt werden, und zwar in Übereinstimmung mit (a) 48 C.F.R. §227.7201 bis einschließlich 48 C.F.R. §227.7204 in Bezug auf das Verteidigungsministerium und dessen Auftragnehmer oder (b) 48 C.F.R. §12.212 in Bezug auf alle anderen Lizenznehmer der US-Regierung und deren Auftragnehmer.


XIV. Vertraulichkeit

Alle Informationen und Materialien bezüglich der Software, die dem Lizenznehmer von LECO zur Verfügung gestellt werden und die in der Branche nicht allgemein bekannt sind, sind vertraulich und urheberrechtlich geschützt; diese Informationen und Materialien werden ausschließlich zur Nutzung durch den Lizenznehmer im Rahmen dieser Softwarelizenz bereitgestellt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, diese Informationen oder Materialien ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LECO nicht anderweitig zu nutzen oder offenzulegen, und der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, alle von LECO geforderten oder anderweitig erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit all dieser Informationen und Materialien zu wahren. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung dieser Softwarelizenz fort, und der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle derartigen Informationen und Materialien auf Verlangen oder bei Nichtverlängerung bzw. Beendigung dieser Softwarelizenz an LECO zurückzugeben.


XIV. Verschiedenes

  1. Diese Softwarelizenz ist für die Vertragsparteien sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und kommt diesen zugute, mit der Maßgabe, dass der Lizenznehmer nicht berechtigt ist, seine Rechte oder Pflichten aus dieser Softwarelizenz (sei es kraft Gesetzes oder anderweitig) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LECO abzutreten.
  2. Alle Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind per Einschreiben oder mit Rückschein, frankiert, an LECO an die oben zuerst genannte Adresse zu senden. Als Datum der Zustellung gilt das Datum des Poststempels.
  3. Ein Verzögern der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels gemäß diesem Vertrag durch LECO gilt nicht als Verzicht darauf, und eine einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts, einer solchen Befugnis oder eines solchen Rechtsmittels schließt weder eine andere oder weitere Ausübung desselben noch die Ausübung eines anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen Rechtsmittels aus.
  4. Keine Änderung, Modifikation, ein Verzicht auf oder eine Zustimmung in Bezug auf Bestimmungen dieses Softwarelizenzvertrags ist wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von jeder der Parteien hierzu unterzeichnet und übergeben; eine solche Änderung, Modifikation, ein solcher Verzicht oder eine solche Zustimmung ist zudem nur im spezifischen Einzelfall und für den Zweck wirksam, für den sie erteilt wurde.
  5. Diese Softwarelizenz unterliegt den internen Gesetzen des Staates Michigan und ist nach diesen auszulegen. Nach Möglichkeit ist jede Bestimmung dieser Softwarelizenz so auszulegen, dass sie nach geltendem Recht wirksam und gültig ist; sollte jedoch eine Bestimmung dieser Softwarelizenz durch ein solches Recht verboten oder ungültig sein, so ist diese Bestimmung im Umfang dieses Verbots oder dieser Ungültigkeit unwirksam, ohne dass der übrige Teil dieser Bestimmung oder die übrigen Bestimmungen dieser Softwarelizenz ungültig werden.
  6. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er für die Einholung der ordnungsgemäßen Genehmigung und die Einhaltung aller Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Einfuhrgesetze oder -vorschriften verantwortlich ist, die gelten können, wenn der Lizenznehmer die hierunter lizensierte Lizenzsoftware, Technologie oder technische Daten ausführt, wiederausführt oder einführt.
  7. LECO übernimmt gegenüber dem Lizenznehmer keine Verantwortung oder Haftung und gilt nicht als in Verzug oder als gegen diese Vereinbarung verstoßend, wenn die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ausbleibt oder sich verzögert, sofern dieses Ausbleiben oder diese Verzögerung auf Streiks, Arbeitskonflikte, zivile Unruhen, Unruhen, Rebellion, Invasion, Epidemien, Feindseligkeiten, Krieg, Terroranschläge, Embargos, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Überschwemmungen, Brände, Sabotage, Schwankungen oder Nichtverfügbarkeit von Strom, Heizung, Licht, Klimaanlage oder Geräten des Lizenznehmers, Verlust und Zerstörung von Eigentum oder sonstige Umstände oder Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von LECO liegen.
  8. Diese Vereinbarung stellt die einzige und vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und LECO in Bezug auf den hierin enthaltenen Gegenstand dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Absprachen, Vereinbarungen, Zusicherungen und Gewährleistungen, sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form, in Bezug auf diesen Gegenstand.

    Der Lizenznehmer darf seine Rechte aus dieser Vereinbarung nicht abtreten oder anderweitig übertragen und seine Verpflichtungen oder Leistungen aus dieser Vereinbarung nicht delegieren oder anderweitig übertragen – sei es freiwillig, unfreiwillig, kraft Gesetzes oder auf sonstige Weise –, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LECO, die LECO nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann. Im Sinne des vorstehenden Satzes und ohne Einschränkung seiner allgemeinen Gültigkeit gilt jede Fusion, Konsolidierung oder Umstrukturierung, an der der Lizenznehmer beteiligt ist (unabhängig davon, ob der Lizenznehmer ein fortbestehendes oder ein erlöschendes Unternehmen ist), als Übertragung von Rechten, Pflichten oder Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung, für die die vorherige schriftliche Zustimmung von LECO erforderlich ist. Keine Beauftragung oder sonstige Übertragung entbindet den Lizenznehmer von seinen Verpflichtungen oder Leistungspflichten aus diesem Vertrag.

    Jede vermeintliche Abtretung, Delegation oder Übertragung unter Verstoß gegen diesen Abschnitt ist ungültig.

    LECO ist berechtigt, alle oder einzelne seiner Rechte aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Lizenznehmers frei abzutreten oder anderweitig zu übertragen sowie alle oder einzelne seiner Verpflichtungen oder Leistungen aus dieser Vereinbarung zu delegieren oder anderweitig zu übertragen. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien sowie deren jeweilige zulässige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirkt zu deren Gunsten.
  9. Diese Vereinbarung dient ausschließlich dem Nutzen der hierin genannten Parteien und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Zessionare, und nichts in dieser Vereinbarung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, ist dazu bestimmt oder soll einer anderen Person irgendein gesetzliches oder billigkeitsrechtliches Recht, einen Vorteil oder ein Rechtsmittel jeglicher Art unter oder aufgrund dieser Vereinbarung verleihen.

    Diese Vereinbarung darf nur durch eine von jeder Vertragspartei unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert, modifiziert oder ergänzt werden. Ein Verzicht einer Partei auf eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich festgelegt und von der verzichtenden Partei unterzeichnet wurde. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gilt weder das Nichtausüben noch die verzögerte Ausübung eines Rechts, Rechtsbehelfs, einer Befugnis oder eines Privilegs aus dieser Vereinbarung als Verzicht darauf, noch schließt eine einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, Rechtsbehelfs, einer Befugnis oder eines Privilegs hieraus die weitere Ausübung desselben oder die Ausübung eines anderen Rechts, Rechtsbehelfs, einer anderen Befugnis oder eines anderen Privilegs aus.
  10. Sollte eine Bestimmung oder Klausel dieses Vertrags in einer Rechtsordnung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit weder die übrigen Bestimmungen oder Klauseln dieses Vertrags noch macht sie diese Bestimmung oder Klausel in einer anderen Rechtsordnung ungültig oder nicht durchsetzbar.
  11. Die Überschriften in dieser Vereinbarung dienen nur der Übersichtlichkeit und beeinträchtigen nicht die Auslegung dieser Vereinbarung.